Abschlussprüfungen (Herr Peter am 01.05.08)

1. Gegenstand und Form der Abschlussprüfung

In den Klassen 9 der Hauptschule erfolgt die Anschlussprüfung schriftlich in den Fächern Deutsch
und Mathematik sowie mündlich in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl des Schülers.
In den Klassen 10 der Hauptschule und der Realschule erfolgt die Anschlussprüfung schriftlich in
den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie mündlich in einem weiteren zugelassenen
Fach nach Wahl des Schülers.
Zugelassene Fächer für die mündliche Prüfung sind: eine Wahlpflichtfremdsprache, ein naturwis-
senschaftliches Fach, ein Fach des Fachbereichs geschichtlich-soziale Weltkunde, ein Fach des
Fachbereichs Arbeit/Wirtschaft, ein Fach des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung, Religion,
Werte und Normen.

An die Stelle der mündlichen Prüfung tritt nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Prü-
fungsleistung, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu
präsentieren und zu erörtern ist. Den schriftlichen Teil dieser besonderen Prüfungsleistung muss
der Prüfling spätestens 3 Wochen vor der mündlichen Prüfung beim Schulleiter abgeben.

Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungs-
leistungen in jedem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ansetzen.
Eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach der schriftlichen Prüfung ist auch anzusetzen,
wenn der Prüfling dies bis zu einem von der Schule bestimmten Termin schriftlich verlangt. (Dieser
Termin liegt eine Woche vor den mündlichen Prüfungen.)

2. Zeitpunkt der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung findet im zweiten Halbjahr des Abschlussjahrgangs statt.

3. Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung

Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden vom Ministerium landesweit einheitlich gestellt.
Der Prüfling erhält jeweils zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl. Für die Auswahl erhält er eine
Auswahlzeit von zusätzlich 15 Minuten.
Die Aufgaben für die mündliche Prüfung und für die besondere Prüfungsleistung werden von der prüfenden Lehrkraft gestellt.
Die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung beziehen sich auf die Sachgebiete des
Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet.

Das Prüfungsergebnis soll die Jahresnote für das Prüfungsfach zu einem Drittel bestimmen.

In einem Fach mit schriftlicher und mündlicher Prüfun gehen die Ergebnisse der beiden Teile in die
Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis von zwei Drittel zu einem Drittel ein.

Die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums der besonderen Prüfungsleistung gehen im
Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel in die Bewertung der Prüfungsleistung ein.

4. Prüfungskommission

An der Schule wird jährlich eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus zwei Mitgliedern.
Diese dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.

Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist in der Regel der Schulleiter. Er beruft eine
Lehrkraft der Schule zum weiteren Mitglied der Prüfungskommission.

5. Fachprüfungsausschüsse

Für jeden Prüfling wird vor Beginn jedes Teils der Prüfung ein Fachprüfungsausschuss gebildet.

Für die Fächer der schriftlichen Prüfung und für die Dokumentation der besonderen Prüfungsleistung
bestehen die Fachprüfungsausschüsse aus der unterrichtenden Fachlehrkraft (Referent) und einer
weiteren Lehrkraft (Koreferent). Diese bewerten die Prüfungsleistung.

Für die Fächer der mündlichen Prüfung und das Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung be-
steht der Fachprüfungsausschuss aus der unterrichtenden Fachlehrkraft als prüfendem Mitglied und
einer weiteren Lehrkraft, die die Niederschrift fertigt.
Das prüfende Mitglied ist für die Aufgabenstellung und Durchführung der Prüfung oder des Kolloqui-
ums verantwortlich; das weitere Mitglied kann ebenfalls Fragen stellen.
In der mündlichen Prüfung soll höchstens 20 Minuten geprüft werden. Die Vorbereitung findet unter
Aufsicht einer Lehrkraft in der Schule statt und dauert in der Regel 20 Minuten. Während der Vor-
bereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.

Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der
Fachprüfungsausschüsse beratend teilnehmen und die Prüfungsergebnisse einsehen. In der münd-
lichen Prüfung oder im Kolloquium kann das vorsitzende Mitglied in die Prüfung eingreifen und
selbst Fragen stellen. Es kann den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses übernehmen und ist
dann stimmberechtigtes Mitglied. Die Übernahme des Vorsitzes ist dem Fachprüfungsausschuss
und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

6. Zuhörer

Bei der mündlichen Prüfung und dem Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung dürfen zuhören:
(a) ein Mitglied des Schulelternrates,
(b) ein Mitglied des Schülerrates
(c) bis zu zwei Schüler des Schuljahrgangs, in dem die Prüfung im nächsten Schuljahr stattfindet,
(d) bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.

Auf Verlangen des Prüflings dürfen Personen nach (a), (b) oder (c) nicht zuhören. Die Personen
nach (d) dürfen auch bei der Beratung des Prüfungsausschusses anwesend sein.
Die Prüfungskommission oder das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörer
ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung oder des Kol-
loquiums erforderlich ist.

7. Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung

Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Noten fest, die
der Prüfling in der Abschlussprüfung erworben hat. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Prüfling
bekannt zu geben.

8. Wiederholung der Abschlussprüfung

Wer den Schuljahrgang wiederholt, muss auch die Abschlussprüfung wiederholen. Prüfungsleistun-
gen der vorherigen Prüfung werden nicht angerechnet.

9. Nichtteilnahme

Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem
Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei
Erkrankung ist auf Verlangen der Schule ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. (Unsere Schule verlangt
dies.)

Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Nichtteilnahme
gerechtfertigt ist. Ist sie nicht gerechtfertigt, so gilt der versäumte Prüfungsteil als mit 'ungenügend'
bewertet. Ist die Nichtteilnahme gerechtfertigt, so regelt das vorsitzende Mitglied der Prüfungs-
kommission die Fortsetzung der Prüfung.

10. Täuschungsversuch, Störung

Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder stört er die Prüfung nachhaltig, so soll die
Prüfungskommission bestimmen, dass der Prüfungsteil als mit 'ungenügend' bewertet gilt.