Abschlussprüfungen (Herr Peter am 01.05.08) |
1. Gegenstand und Form der Abschlussprüfung |
In den Klassen 9 der Hauptschule erfolgt die Anschlussprüfung schriftlich in den Fächern Deutsch |
An die Stelle der mündlichen Prüfung tritt nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Prü- |
Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungs- |
2. Zeitpunkt der Abschlussprüfung |
Die Abschlussprüfung findet im zweiten Halbjahr des Abschlussjahrgangs statt. |
3. Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung |
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden vom Ministerium landesweit einheitlich gestellt. |
Das Prüfungsergebnis soll die Jahresnote für das Prüfungsfach zu einem Drittel bestimmen. |
In einem Fach mit schriftlicher und mündlicher Prüfun gehen die Ergebnisse der beiden Teile in die |
Die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums der besonderen Prüfungsleistung gehen im |
4. Prüfungskommission |
An der Schule wird jährlich eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus zwei Mitgliedern. |
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist in der Regel der Schulleiter. Er beruft eine |
5. Fachprüfungsausschüsse |
Für jeden Prüfling wird vor Beginn jedes Teils der Prüfung ein Fachprüfungsausschuss gebildet. |
Für die Fächer der schriftlichen Prüfung und für die Dokumentation der besonderen Prüfungsleistung |
Für die Fächer der mündlichen Prüfung und das Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung be- |
Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der |
6. Zuhörer |
Bei der mündlichen Prüfung und dem Kolloquium der besonderen Prüfungsleistung dürfen zuhören: |
Auf Verlangen des Prüflings dürfen Personen nach (a), (b) oder (c) nicht zuhören. Die Personen |
7. Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung |
Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Noten fest, die |
8. Wiederholung der Abschlussprüfung |
Wer den Schuljahrgang wiederholt, muss auch die Abschlussprüfung wiederholen. Prüfungsleistun- |
9. Nichtteilnahme |
Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem |
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Nichtteilnahme |
10. Täuschungsversuch, Störung |
Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder stört er die Prüfung nachhaltig, so soll die |
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